Art. 28 [Bundesgarantie der Landesverfassungen]
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des
republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses
Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das
Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und
Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Massgabe von
Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden
kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung
treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu
regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den
Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
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