Art. 28 [Bundesgarantie der Landesverfassungen]

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern  muß  den  Grundsätzen  des
republikanischen,  demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses
Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen  und  Gemeinden  muß  das
Volk  eine  Vertretung  haben,  die  aus allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in  Kreisen  und
Gemeinden   sind   auch   Personen,   die   die   Staatsangehörigkeit  eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach  Massgabe  von
Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden
kann an die Stelle  einer  gewählten  Körperschaft  die  Gemeindeversammlung
treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der
örtlichen  Gemeinschaft  im  Rahmen  der Gesetze in eigener Verantwortung zu
regeln.  Auch  die  Gemeindeverbände  haben  im  Rahmen  ihres  gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den
Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.



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